§ 22 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Befugnis des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf den an das Gewässer angrenzenden überfluteten Bereich§ 22 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Ausübung des Fischfanges die betreffenden Grundstücke zu betreten. Dieses Recht ist unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben.

(2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer nicht durch zu diesem Zweck getroffene Vorkehrungen behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.

(3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Behörde. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheidet das ordentliche Gericht.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Befugnis des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf den an das Gewässer angrenzenden überfluteten Bereich§ 22 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Ausübung des Fischfanges die betreffenden Grundstücke zu betreten. Dieses Recht ist unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben.

(2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer nicht durch zu diesem Zweck getroffene Vorkehrungen behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.

(3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Behörde. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheidet das ordentliche Gericht.

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