§ 23 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Recht, zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten und zu benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden könnten§ 23 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die sonst zur Ausübung des Fischfanges befugten Personen haben das Recht, zur Ausübung des Fischfanges fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischwasser auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich wäre.

(3) Das Recht nach Abs. 2 steht auch den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten zur Ausübung des Fischereischutzes zu.

(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 zu dulden. Die Rechte nach den Abs. 1, 2 und 3 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben. Die Inanspruchnahme von dauerhaft eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage bzw. beim sonst hierüber Verfügungsberechtigten zulässig.

(5) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Behörde. Entstehen durch eine solche Inanspruchnahme Vermögensnachteile, insbesondere Ertragsminderungen oder Abnutzungen, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten Anspruch auf Vergütung. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Recht, zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten und zu benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden könnten§ 23 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die sonst zur Ausübung des Fischfanges befugten Personen haben das Recht, zur Ausübung des Fischfanges fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischwasser auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich wäre.

(3) Das Recht nach Abs. 2 steht auch den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten zur Ausübung des Fischereischutzes zu.

(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 zu dulden. Die Rechte nach den Abs. 1, 2 und 3 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben. Die Inanspruchnahme von dauerhaft eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage bzw. beim sonst hierüber Verfügungsberechtigten zulässig.

(5) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Behörde. Entstehen durch eine solche Inanspruchnahme Vermögensnachteile, insbesondere Ertragsminderungen oder Abnutzungen, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten Anspruch auf Vergütung. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

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