§ 28 K-UAG § 28

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1.

über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2.

über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3.

in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 20 zur Aussage verpflichtet ist;

4.

in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5.

über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6.

über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

7.

über Fragen, durch deren Beantwortung Quellen betroffen sind, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1.

über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2.

über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3.

in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 20 zur Aussage verpflichtet ist;

4.

in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5.

über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6.

über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

7.

über Fragen, durch deren Beantwortung Quellen betroffen sind, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

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