§ 25 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Arten von frei lebenden Vögeln vom Fischereiausübungsberechtigten oder von einer von diesem beauftragten Person nach Erstattung einer Anzeige an die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern ferngehalten, vertrieben oder getötet werden dürfen, wenn eine anderweitige zufriedenstellende Möglichkeit, Schäden am Fischbestand hintanzuhalten, nicht in Betracht kommt§ 25 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist weiters festzulegen,

a)

welche zum Fernhalten und Vertreiben bestimmter Vögel geeigneten Maßnahmen und welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden zugelassen werden,

b)

im Hinblick auf welche Risiken und unter welchen zeitlichen und örtlichen Umständen diese zugelassen werden sowie

c)

welche Kontrollen der Handhabung der Befugnisse der Fischereiausübungsberechtigten die Landesregierung insbesondere auch aufgrund von Anzeigen nach Abs. 1 vorzunehmen hat.

(3) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 2 lit. c zumindest einmal jährlich

a)

zu überprüfen, ob die in der Verordnung nach Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse des Fischereiausübungsberechtigten zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand weiterhin erforderlich sind, und nicht mehr erforderliche Befugnisse aufzuheben, sowie

b)

die Vereinbarkeit der vorgesehenen Befugnisse des Fischereiausübungsberechtigten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Vögel zu prüfen und diese Befugnisse erforderlichenfalls aufzuheben oder auf ein mit dem angeführten Ziel vereinbares Maß einzuschränken.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Arten von frei lebenden Vögeln vom Fischereiausübungsberechtigten oder von einer von diesem beauftragten Person nach Erstattung einer Anzeige an die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern ferngehalten, vertrieben oder getötet werden dürfen, wenn eine anderweitige zufriedenstellende Möglichkeit, Schäden am Fischbestand hintanzuhalten, nicht in Betracht kommt§ 25 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist weiters festzulegen,

a)

welche zum Fernhalten und Vertreiben bestimmter Vögel geeigneten Maßnahmen und welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden zugelassen werden,

b)

im Hinblick auf welche Risiken und unter welchen zeitlichen und örtlichen Umständen diese zugelassen werden sowie

c)

welche Kontrollen der Handhabung der Befugnisse der Fischereiausübungsberechtigten die Landesregierung insbesondere auch aufgrund von Anzeigen nach Abs. 1 vorzunehmen hat.

(3) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 2 lit. c zumindest einmal jährlich

a)

zu überprüfen, ob die in der Verordnung nach Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse des Fischereiausübungsberechtigten zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand weiterhin erforderlich sind, und nicht mehr erforderliche Befugnisse aufzuheben, sowie

b)

die Vereinbarkeit der vorgesehenen Befugnisse des Fischereiausübungsberechtigten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Vögel zu prüfen und diese Befugnisse erforderlichenfalls aufzuheben oder auf ein mit dem angeführten Ziel vereinbares Maß einzuschränken.

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