§ 26 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Fischfang darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Fischereikarte besitzen, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges in einem bestimmten Fischereirevier hervorgeht§ 26 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen den Fischfang mit Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten ohne Fischereikarte, jedoch nur in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson ausüben, die eine für das betreffende Fischereirevier gültige Fischereikarte besitzt.

(3) Berufsfischer und deren Gehilfen bedürfen zur Ausübung des Fischfanges im betreffenden Fischereirevier keiner Fischereikarte.

(4) Personen, die den Fischfang ausüben, haben außer in den Fällen der Abs. 2 und 3 die Fischereikarte mit sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten auf deren Verlangen vorzuweisen. Die Besitzer von Gastkarten haben zusätzlich einen Nachweis über die Entrichtung des Verbandsbeitrages und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Fischereikarte vorzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Fischfang darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Fischereikarte besitzen, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges in einem bestimmten Fischereirevier hervorgeht§ 26 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen den Fischfang mit Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten ohne Fischereikarte, jedoch nur in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson ausüben, die eine für das betreffende Fischereirevier gültige Fischereikarte besitzt.

(3) Berufsfischer und deren Gehilfen bedürfen zur Ausübung des Fischfanges im betreffenden Fischereirevier keiner Fischereikarte.

(4) Personen, die den Fischfang ausüben, haben außer in den Fällen der Abs. 2 und 3 die Fischereikarte mit sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten auf deren Verlangen vorzuweisen. Die Besitzer von Gastkarten haben zusätzlich einen Nachweis über die Entrichtung des Verbandsbeitrages und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Fischereikarte vorzuweisen.

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