§ 32 K-UAG § 32

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Die Niederschrift der Befragung ist der Auskunftsperson nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson kann innerhalb einer Woche ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift gegenüber dem Landtagsamt erheben. Solche Mitteilungen sind den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Rechtsbeistand zur Kenntnis zu bringen und in einen Nachtrag der Niederschrift aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Die Niederschrift der Befragung ist der Auskunftsperson nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson kann innerhalb einer Woche ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift gegenüber dem Landtagsamt erheben. Solche Mitteilungen sind den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Rechtsbeistand zur Kenntnis zu bringen und in einen Nachtrag der Niederschrift aufzunehmen.

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