§ 27 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Fischereikarten sind die Namenskarten und die Gastkarten§ 27 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Fischereikarten sind auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für die Dauer eines Kalenderjahres von jener Behörde auszustellen, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges erstreckt, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil liegt.

(2) Namenskarten haben auf den Namen des Fischereiausübungsberechtigten oder, bis zu der nach Abs. 4 allenfalls festgesetzten Höchstzahl, auf den Namen anderer Personen zu lauten und sind mit einem Lichtbild der betreffenden Person zu versehen.

(3) Gastkarten berechtigen den jeweiligen Inhaber, in dem in der Karte bezeichneten Fischereirevier den Fischfang auszuüben.

(4) Die Behörde hat auf Antrag oder, wenn dies zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, von Amts wegen mit Bescheid für ein Fischereirevier die jährlich höchstzulässige Anzahl an Namens- und Gastkarten festzulegen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Fischereikarten zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Fischereikarten sind die Namenskarten und die Gastkarten§ 27 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Fischereikarten sind auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für die Dauer eines Kalenderjahres von jener Behörde auszustellen, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges erstreckt, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil liegt.

(2) Namenskarten haben auf den Namen des Fischereiausübungsberechtigten oder, bis zu der nach Abs. 4 allenfalls festgesetzten Höchstzahl, auf den Namen anderer Personen zu lauten und sind mit einem Lichtbild der betreffenden Person zu versehen.

(3) Gastkarten berechtigen den jeweiligen Inhaber, in dem in der Karte bezeichneten Fischereirevier den Fischfang auszuüben.

(4) Die Behörde hat auf Antrag oder, wenn dies zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, von Amts wegen mit Bescheid für ein Fischereirevier die jährlich höchstzulässige Anzahl an Namens- und Gastkarten festzulegen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Fischereikarten zu erlassen.

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