§ 29 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat eine Fischereikarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verlässlich im Sinne des § 28 § 29 T-FischGist seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Behörde vom Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§§ 137 ff. StGB) unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Behörde hat eine Fischereikarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verlässlich im Sinne des § 28 § 29 T-FischGist seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Behörde vom Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§§ 137 ff. StGB) unverzüglich zu verständigen.

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