§ 30 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen§ 30 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß nicht gefangen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei erforderlich ist, ist die Bewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den im § 26 Abs. 4 erster Satz genannten Organen auf deren Verlangen vorzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen§ 30 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß nicht gefangen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei erforderlich ist, ist die Bewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den im § 26 Abs. 4 erster Satz genannten Organen auf deren Verlangen vorzuweisen.

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