§ 39 K-UAG § 39

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Beweisbeschlusses oder einer ergänzenden Beweisanforderung auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung eines bestellten Sachverständigen, vornehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Beweisbeschlusses oder einer ergänzenden Beweisanforderung auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung eines bestellten Sachverständigen, vornehmen.

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