§ 40 K-UAG § 40

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Obmanns gemäß § 11 Abs. 3 geschieht, spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach Art. 14 Abs. 1 K-LVG; im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall des Art. 14 Abs. 3 K-LVG mit dem Tag der Auflösung des Landtages.

(2) Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist gemäß Abs. 1 erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Obmanns gemäß § 11 Abs. 3 geschieht, spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach Art. 14 Abs. 1 K-LVG; im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall des Art. 14 Abs. 3 K-LVG mit dem Tag der Auflösung des Landtages.

(2) Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist gemäß Abs. 1 erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.

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