§ 31 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben§ 31 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Fischfang wird weidgerecht ausgeübt, wenn er

a)

den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und

b)

unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter Anwendung allgemein als geeignet angesehener Fangmethoden ausgeübt wird.

(2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:

a)

Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte;

b)

elektrischer Strom, soweit sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt;

c)

Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern;

d)

Fischnetze, soweit sich aus den Abs. 5 und 7 nichts anderes ergibt.

(3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:

a)

Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen;

b)

Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen;

c)

Fischfang aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung

a)

weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung bzw. Anwendung der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt wird, und

b)

die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln und die Anwendung bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder auf bestimmte Fischarten beschränken.

(5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, sofern ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies

a)

die vorgesehene elektrische Fangvorrichtung für den Verwendungszweck geeignet ist,

b)

die Handhabung der elektrischen Fangvorrichtung oder des Fischnetzes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist,

c)

die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen, wie Halter, Lagl und dergleichen, vorhanden sind und

d)

keine Beeinträchtigung benachbarter Fischwässer zu erwarten ist.

Die Ausnahmebewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von elektrischer Fangvorrichtung oder Fischnetz erteilt werden. Sie ist auf längstens drei Jahre zu befristen.

(8) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter Verwendung von elektrischem Strom zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand unter Einhaltung der Erfordernisse nach Abs. 7 lit. a bis d durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Behörde spätestens am Vortag anzuzeigen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG angeführten wild lebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden oder eine schwere Störung von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte.

(10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen

a)

zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b)

zur Vermeidung ernster Schäden an Fischwässern,

c)

für Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder

d)

zur Ergänzung des Bestandes bestimmter Tierarten oder deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht

vorgesehen werden, wenn gesichert ist, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben§ 31 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Fischfang wird weidgerecht ausgeübt, wenn er

a)

den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und

b)

unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter Anwendung allgemein als geeignet angesehener Fangmethoden ausgeübt wird.

(2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:

a)

Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte;

b)

elektrischer Strom, soweit sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt;

c)

Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern;

d)

Fischnetze, soweit sich aus den Abs. 5 und 7 nichts anderes ergibt.

(3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:

a)

Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen;

b)

Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen;

c)

Fischfang aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung

a)

weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung bzw. Anwendung der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt wird, und

b)

die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln und die Anwendung bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder auf bestimmte Fischarten beschränken.

(5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, sofern ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies

a)

die vorgesehene elektrische Fangvorrichtung für den Verwendungszweck geeignet ist,

b)

die Handhabung der elektrischen Fangvorrichtung oder des Fischnetzes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist,

c)

die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen, wie Halter, Lagl und dergleichen, vorhanden sind und

d)

keine Beeinträchtigung benachbarter Fischwässer zu erwarten ist.

Die Ausnahmebewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von elektrischer Fangvorrichtung oder Fischnetz erteilt werden. Sie ist auf längstens drei Jahre zu befristen.

(8) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter Verwendung von elektrischem Strom zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand unter Einhaltung der Erfordernisse nach Abs. 7 lit. a bis d durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Behörde spätestens am Vortag anzuzeigen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG angeführten wild lebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden oder eine schwere Störung von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte.

(10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen

a)

zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b)

zur Vermeidung ernster Schäden an Fischwässern,

c)

für Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder

d)

zur Ergänzung des Bestandes bestimmter Tierarten oder deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht

vorgesehen werden, wenn gesichert ist, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

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