§ 32 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung der Fischerei sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes§ 32 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Fischereischutz ist regelmäßig, dauernd und im ausreichenden Ausmaß auszuüben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung der Fischerei sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes§ 32 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Fischereischutz ist regelmäßig, dauernd und im ausreichenden Ausmaß auszuüben.

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