§ 43 K-UAG § 43

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Das Landtagsamt hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstattung von Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident des Landtages.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Das Landtagsamt hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstattung von Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident des Landtages.

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