§ 33 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten, sofern er den Fischereischutz nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als Fischereiaufsichtsorgan zu bestellen§ 33 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte darf den Fischereischutz nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

(3) Als Fischereiaufsichtsorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind,

c)

die Fischereiaufsichtsprüfung (§ 36) erfolgreich abgelegt haben oder das Berufsfischerpatent besitzen und

d)

an einem Kurs über Erste Hilfe teilgenommen haben.

Für die Beurteilung der Verlässlichkeit gilt § 16 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Die für die Besorgung der Aufgaben des Fischereischutzes erforderliche geistige und körperliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Bestellt der Fischereiausübungsberechtigte kein Fischereiaufsichtsorgan, obwohl er nach Abs. 1 hiezu verpflichtet wäre, so hat ihm die Behörde die Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten, sofern er den Fischereischutz nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als Fischereiaufsichtsorgan zu bestellen§ 33 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte darf den Fischereischutz nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

(3) Als Fischereiaufsichtsorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind,

c)

die Fischereiaufsichtsprüfung (§ 36) erfolgreich abgelegt haben oder das Berufsfischerpatent besitzen und

d)

an einem Kurs über Erste Hilfe teilgenommen haben.

Für die Beurteilung der Verlässlichkeit gilt § 16 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Die für die Besorgung der Aufgaben des Fischereischutzes erforderliche geistige und körperliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Bestellt der Fischereiausübungsberechtigte kein Fischereiaufsichtsorgan, obwohl er nach Abs. 1 hiezu verpflichtet wäre, so hat ihm die Behörde die Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

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