§ 44 K-UAG § 44

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zulässigen Frage kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht.

(3) Zuständig zur Verhängung der Beugestrafe ist das Bezirksgericht Klagenfurt auf Grund eines begründeten Antrages gemäß § 21 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2. Auf das Verfahren zur Verhängung der Beugestrafe, das Rechtsmittel und die Vollstreckung sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, über Beugemittel sinngemäß anzuwenden. Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Frage und der Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist das Gericht an einen Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht gebunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zulässigen Frage kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht.

(3) Zuständig zur Verhängung der Beugestrafe ist das Bezirksgericht Klagenfurt auf Grund eines begründeten Antrages gemäß § 21 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2. Auf das Verfahren zur Verhängung der Beugestrafe, das Rechtsmittel und die Vollstreckung sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, über Beugemittel sinngemäß anzuwenden. Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Frage und der Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist das Gericht an einen Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht gebunden.

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