§ 34 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde§ 34 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Um diese Genehmigung ist unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn sonst eine dem § 32 Abs. 2 entsprechende Ausübung des Fischereischutzes durch die betreffende Person nicht gewährleistet ist.

(2) Nach der Erteilung der Genehmigung hat das Fischereiaufsichtsorgan vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereiaufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Behörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereiaufsichtsorgan überschritten hat oder wiederholt den Pflichten als Fischereiaufsichtsorgan nicht nachgekommen ist.

(5) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 3 oder der Genehmigung nach Abs. 4 das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der betreffenden Person einzuziehen.

(6) Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz selbst aus, so hat er vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz nicht mehr aus, so hat er dies unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat hierauf das Dienstabzeichen und den Dienstausweis des Fischereiausübungsberechtigten einzuziehen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Fischereiaufsichtsorgan„ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie im Fall der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes nach Abs. 1 erster Satz die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung und die Bezeichnung der Behörde, die diese Genehmigung erteilt hat, zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde§ 34 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Um diese Genehmigung ist unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn sonst eine dem § 32 Abs. 2 entsprechende Ausübung des Fischereischutzes durch die betreffende Person nicht gewährleistet ist.

(2) Nach der Erteilung der Genehmigung hat das Fischereiaufsichtsorgan vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereiaufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Behörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereiaufsichtsorgan überschritten hat oder wiederholt den Pflichten als Fischereiaufsichtsorgan nicht nachgekommen ist.

(5) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 3 oder der Genehmigung nach Abs. 4 das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der betreffenden Person einzuziehen.

(6) Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz selbst aus, so hat er vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz nicht mehr aus, so hat er dies unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat hierauf das Dienstabzeichen und den Dienstausweis des Fischereiausübungsberechtigten einzuziehen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Fischereiaufsichtsorgan„ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie im Fall der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes nach Abs. 1 erster Satz die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung und die Bezeichnung der Behörde, die diese Genehmigung erteilt hat, zu enthalten.

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