§ 35 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen§ 35 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a)

Personen, die im Bereich eines zum betreffenden Fischereirevier gehörenden Fischwassers den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen zu verlangen, die Fischereikarte vorzuweisen,

b)

Personen, die im dringenden Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und bei der Behörde anzuzeigen sowie

c)

bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach diesem Gesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen sowie mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu untersuchen.

(3) Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen nach Abs. 2 lit. c hat das Fischereiaufsichtsorgan dem Beanstandeten hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen, Anzeige an die Behörde zu erstatten und die beschlagnahmten Gegenstände der Behörde zu übergeben. Beschlagnahmte lebende Wassertiere sind jedoch sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

(4) Die Fischereiaufsichtsorgane haben der Behörde und dem Fischereiausübungsberechtigten über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Fischereiausübungsberechtigten sinngemäß, wenn er den Fischereischutz selbst ausübt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen§ 35 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a)

Personen, die im Bereich eines zum betreffenden Fischereirevier gehörenden Fischwassers den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen zu verlangen, die Fischereikarte vorzuweisen,

b)

Personen, die im dringenden Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und bei der Behörde anzuzeigen sowie

c)

bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach diesem Gesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen sowie mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu untersuchen.

(3) Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen nach Abs. 2 lit. c hat das Fischereiaufsichtsorgan dem Beanstandeten hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen, Anzeige an die Behörde zu erstatten und die beschlagnahmten Gegenstände der Behörde zu übergeben. Beschlagnahmte lebende Wassertiere sind jedoch sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

(4) Die Fischereiaufsichtsorgane haben der Behörde und dem Fischereiausübungsberechtigten über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Fischereiausübungsberechtigten sinngemäß, wenn er den Fischereischutz selbst ausübt.

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