§ 36 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes zu bestellenden Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder müssen

a)

österreichische Staatsbürger sein,

b)

über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei verfügen und

c)

eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweisen.

(3) Zur Fischereiaufsichtsprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die volljährig und entscheidungsfähig sowie im Sinne des § 28 verlässlich sind, an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 4 teilgenommen haben und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB§ 36 T-FischG vorliegtseit 31.12.2020 weggefallen. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Der Tiroler Fischereiverband hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischereiaufsichtsprüfung durchzuführen. Der Ausbildungslehrgang hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Dauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens eine Woche zu betragen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einem solchen Ausbildungslehrgang ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.

(5) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Fischereirecht und Rechtsvorschriften auf den Gebieten Naturschutz, Tierschutz und Wasserrecht zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu erlassen.

(6) Die Prüfungswerber haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die dem Land Tirol aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

(7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

(8) Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen,

a)

inwieweit bestimmte Berufsausbildungen die Fischereiaufsichtsprüfung ersetzen, wenn im Zuge dieser Ausbildungen die bei der Fischereiaufsichtsprüfung in den im Abs. 5 angeführten Gegenständen nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden;

b)

inwieweit unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder diese Prüfungen die Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes zu bestellenden Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder müssen

a)

österreichische Staatsbürger sein,

b)

über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei verfügen und

c)

eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweisen.

(3) Zur Fischereiaufsichtsprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die volljährig und entscheidungsfähig sowie im Sinne des § 28 verlässlich sind, an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 4 teilgenommen haben und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB§ 36 T-FischG vorliegtseit 31.12.2020 weggefallen. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Der Tiroler Fischereiverband hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischereiaufsichtsprüfung durchzuführen. Der Ausbildungslehrgang hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Dauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens eine Woche zu betragen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einem solchen Ausbildungslehrgang ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.

(5) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Fischereirecht und Rechtsvorschriften auf den Gebieten Naturschutz, Tierschutz und Wasserrecht zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu erlassen.

(6) Die Prüfungswerber haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die dem Land Tirol aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

(7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

(8) Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen,

a)

inwieweit bestimmte Berufsausbildungen die Fischereiaufsichtsprüfung ersetzen, wenn im Zuge dieser Ausbildungen die bei der Fischereiaufsichtsprüfung in den im Abs. 5 angeführten Gegenständen nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden;

b)

inwieweit unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder diese Prüfungen die Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz ersetzen.

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