§ 38 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Fischzuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen verwendet werden§ 38 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Dies gilt für Krebszuchtbetriebe sinngemäß.

(2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Fischzuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Fischzuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 2 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fischzuchtbetriebes nach Abs. 4 erforderlich sind, sowie der Nachweis des Eigentums an den betreffenden Grundstücken oder, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Absetzeinrichtungen, und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischwässern zu erwarten sind. Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach dem ersten Satz zu entsprechen.

(5) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder länger als drei Jahre unterbrochen wird. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof und eines allfälligen fortgesetzten Verfahrens vor der Behörde nicht einzurechnen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind.

(6) Ist die Bewilligung erloschen oder wurde sie widerrufen, so hat die Behörde dem Inhaber des Fischzuchtbetriebes jene Maßnahmen aufzutragen, die erforderlich sind, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Behörde hat einen nach Abs. 2 zweiter Satz angezeigten beabsichtigten Betrieb eines Fischzuchtbetriebes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht gegeben sind. Der Betrieb eines anzeigepflichtigen Fischzuchtbetriebes darf erst aufgenommen werden, wenn die Behörde der Aufnahme des Betriebes schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie den Betrieb nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid untersagt hat.

(8) In Fischzuchtbetrieben darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden.

(9) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Krebszuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisekrebsen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Krebszuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für Krebszuchtbetriebe gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Fischzuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen verwendet werden§ 38 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Dies gilt für Krebszuchtbetriebe sinngemäß.

(2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Fischzuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Fischzuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 2 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fischzuchtbetriebes nach Abs. 4 erforderlich sind, sowie der Nachweis des Eigentums an den betreffenden Grundstücken oder, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Absetzeinrichtungen, und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischwässern zu erwarten sind. Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach dem ersten Satz zu entsprechen.

(5) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder länger als drei Jahre unterbrochen wird. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof und eines allfälligen fortgesetzten Verfahrens vor der Behörde nicht einzurechnen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind.

(6) Ist die Bewilligung erloschen oder wurde sie widerrufen, so hat die Behörde dem Inhaber des Fischzuchtbetriebes jene Maßnahmen aufzutragen, die erforderlich sind, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Behörde hat einen nach Abs. 2 zweiter Satz angezeigten beabsichtigten Betrieb eines Fischzuchtbetriebes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht gegeben sind. Der Betrieb eines anzeigepflichtigen Fischzuchtbetriebes darf erst aufgenommen werden, wenn die Behörde der Aufnahme des Betriebes schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie den Betrieb nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid untersagt hat.

(8) In Fischzuchtbetrieben darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden.

(9) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Krebszuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisekrebsen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Krebszuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für Krebszuchtbetriebe gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß.

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