§ 40 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Angelteiche sind natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden§ 40 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Nicht als Angelteiche gelten alle nicht mit einem Fischwasser in direkter Verbindung stehenden kleinflächigen Wasseransammlungen, die der gärtnerischen Gestaltung von Liegenschaften dienen, wie Zierteiche, Springbrunnen, Biotope und dergleichen.

(2) Der Betrieb eines Angelteiches bedarf der Bewilligung der Behörde. § 38 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) Außer im Falle des Abs. 5 darf der Fischfang in einem Angelteich nur aufgrund eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Betreiber des Angelteiches nur an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft machen, dass sie im Sinne des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind. An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Erlaubnisscheine ausgegeben werden, wenn sie in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson sind, an die nach dem zweiten Satz ein Erlaubnisschein ausgegeben werden darf. Die Behörde hat dem Betreiber eines Angelteiches die von ihm beantragte Anzahl von Erlaubnisscheinen auszustellen.

(4) Der Erlaubnisschein hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Betriebes und

b)

die Dauer der Erlaubnis.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Erlaubnisscheines zu erlassen.

(5) Für die Ausübung des Fischfanges in einem Angelteich eines Fischereivereines durch dessen Mitglieder ist ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. Der Fischfang darf jedoch nur von Personen ausgeübt werden, die die Voraussetzungen für die Ausgabe eines Erlaubnisscheines nach Abs. 3 zweiter oder dritter Satz erfüllen.

(6) Der Betreiber eines Angelteiches hat eine jährliche Fangstatistik zu führen, in der Art, Herkunft und Menge des Besatzes sowie die Anzahl der Fänge anzugeben sind, und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Angelteiche sind natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden§ 40 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Nicht als Angelteiche gelten alle nicht mit einem Fischwasser in direkter Verbindung stehenden kleinflächigen Wasseransammlungen, die der gärtnerischen Gestaltung von Liegenschaften dienen, wie Zierteiche, Springbrunnen, Biotope und dergleichen.

(2) Der Betrieb eines Angelteiches bedarf der Bewilligung der Behörde. § 38 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) Außer im Falle des Abs. 5 darf der Fischfang in einem Angelteich nur aufgrund eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Betreiber des Angelteiches nur an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft machen, dass sie im Sinne des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind. An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Erlaubnisscheine ausgegeben werden, wenn sie in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson sind, an die nach dem zweiten Satz ein Erlaubnisschein ausgegeben werden darf. Die Behörde hat dem Betreiber eines Angelteiches die von ihm beantragte Anzahl von Erlaubnisscheinen auszustellen.

(4) Der Erlaubnisschein hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Betriebes und

b)

die Dauer der Erlaubnis.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Erlaubnisscheines zu erlassen.

(5) Für die Ausübung des Fischfanges in einem Angelteich eines Fischereivereines durch dessen Mitglieder ist ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. Der Fischfang darf jedoch nur von Personen ausgeübt werden, die die Voraussetzungen für die Ausgabe eines Erlaubnisscheines nach Abs. 3 zweiter oder dritter Satz erfüllen.

(6) Der Betreiber eines Angelteiches hat eine jährliche Fangstatistik zu führen, in der Art, Herkunft und Menge des Besatzes sowie die Anzahl der Fänge anzugeben sind, und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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