§ 41 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Netzgehege sind Behältnisse, Einfriedungen und dergleichen, die zur Aufzucht von Fischen in stehende Gewässer eingebracht werden§ 41 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Einbringung von Netzgehegen bedarf außer in Fischzuchtbetrieben nach § 38 der Bewilligung der Behörde.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Fischereiausübungsberechtigte schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Netzgeheges nach Abs. 4 erforderlich sind, und die Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten anzuschließen. Im Antrag sind weiters die Art und die Dichte der im Netzgehege gehaltenen Fische anzugeben.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

das Netzgehege so beschaffen ist, dass die Fische nicht aus dem Netzgehege entkommen können,

b)

im Netzgehege nur solche Arten von Fischen gehalten werden, die mit dem Fischbestand im betreffenden Fischwasser vereinbar sind, sowie

c)

sichergestellt ist, dass von den im Netzgehege gehaltenen Fischen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ökologie des betreffenden Fischwassers ausgehen.

Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach lit. a, b und c entsprochen wird.

(5) Im Übrigen gilt für Netzgehege § 38 Abs. 5, 6 und 8 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Netzgehege sind Behältnisse, Einfriedungen und dergleichen, die zur Aufzucht von Fischen in stehende Gewässer eingebracht werden§ 41 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Einbringung von Netzgehegen bedarf außer in Fischzuchtbetrieben nach § 38 der Bewilligung der Behörde.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Fischereiausübungsberechtigte schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Netzgeheges nach Abs. 4 erforderlich sind, und die Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten anzuschließen. Im Antrag sind weiters die Art und die Dichte der im Netzgehege gehaltenen Fische anzugeben.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

das Netzgehege so beschaffen ist, dass die Fische nicht aus dem Netzgehege entkommen können,

b)

im Netzgehege nur solche Arten von Fischen gehalten werden, die mit dem Fischbestand im betreffenden Fischwasser vereinbar sind, sowie

c)

sichergestellt ist, dass von den im Netzgehege gehaltenen Fischen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ökologie des betreffenden Fischwassers ausgehen.

Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach lit. a, b und c entsprochen wird.

(5) Im Übrigen gilt für Netzgehege § 38 Abs. 5, 6 und 8 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten