§ 43 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Tiroler Fischereiverband gehören an:

a)

Fischereiberechtigte, die die Fischerei selbst ausüben, Berufsfischer sowie Pächter und Bewirtschafter von Fischereirevieren, für die Dauer der Ausübung der Fischerei;

b)

Betreiber von Fischzuchtbetrieben, Krebszuchtbetrieben und Angelteichen, von der Aufnahme bis zur Einstellung des jeweiligen Betriebes;

c)

Fischereivereine vom Beginn bis zur Beendigung der satzungsmäßigen Tätigkeit;

d)

Personen, die einen Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 2 oder einen verminderten Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 3 entrichtet haben, um den Fischfang aufgrund einer Namenskarte oder einer Gastkarte auszuüben, von der Entrichtung dieses Beitrages bis drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er entrichtet worden ist.

(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes und für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18§ 43 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Lebensjahres erforderlich.

(3) Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(4) Die Behörden haben dem Tiroler Fischereiverband die für die Feststellung seiner Mitglieder erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Dem Tiroler Fischereiverband gehören an:

a)

Fischereiberechtigte, die die Fischerei selbst ausüben, Berufsfischer sowie Pächter und Bewirtschafter von Fischereirevieren, für die Dauer der Ausübung der Fischerei;

b)

Betreiber von Fischzuchtbetrieben, Krebszuchtbetrieben und Angelteichen, von der Aufnahme bis zur Einstellung des jeweiligen Betriebes;

c)

Fischereivereine vom Beginn bis zur Beendigung der satzungsmäßigen Tätigkeit;

d)

Personen, die einen Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 2 oder einen verminderten Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 3 entrichtet haben, um den Fischfang aufgrund einer Namenskarte oder einer Gastkarte auszuüben, von der Entrichtung dieses Beitrages bis drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er entrichtet worden ist.

(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes und für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18§ 43 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Lebensjahres erforderlich.

(3) Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(4) Die Behörden haben dem Tiroler Fischereiverband die für die Feststellung seiner Mitglieder erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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