§ 44 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Verbandsbeitrag und einen allfälligen Revierbeitrag zu leisten§ 44 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Betreiber von Angelteichen haben zusätzlich zum Verbandsbeitrag einen allfälligen Angelteichbeitrag zu leisten.

(2) Der Verbandsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu leisten. Die Höhe des Verbandsbeitrages ist unter Bedachtnahme auf den dem Tiroler Fischereiverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Aufwand festzusetzen. Er hat mindestens der Verwaltungsabgabe für die Ausstellung einer Namenskarte zu entsprechen.

(3) Für Mitglieder, die die Fischerei ausschließlich aufgrund einer Gastkarte auszuüben beabsichtigen, ist ein verminderter Verbandsbeitrag festzusetzen, der höchstens 50 v. H. des nach Abs. 2 bemessenen Verbandsbeitrages betragen darf.

(4) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die die Fischerei in einem Revier als Fischereiberechtigte oder als Pächter ausüben, je nach Bedarf zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen Revierbeitrag zu leisten. Die Höhe des Revierbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Fischereireviers festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der ausgegebenen Gastkarten zu bewerten.

(5) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die einen Angelteich betreiben, je nach Bedarf zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen Angelteichbeitrag zu leisten. Die Höhe des Angelteichbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Angelteiches festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der entgeltlich ausgegebenen Erlaubnisscheine zu bewerten.

(6) Bei der Festsetzung des Verbandsbeitrages, des Revierbeitrages und des Angelteichbeitrages ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Verbandsbeitrag und einen allfälligen Revierbeitrag zu leisten§ 44 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Betreiber von Angelteichen haben zusätzlich zum Verbandsbeitrag einen allfälligen Angelteichbeitrag zu leisten.

(2) Der Verbandsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu leisten. Die Höhe des Verbandsbeitrages ist unter Bedachtnahme auf den dem Tiroler Fischereiverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Aufwand festzusetzen. Er hat mindestens der Verwaltungsabgabe für die Ausstellung einer Namenskarte zu entsprechen.

(3) Für Mitglieder, die die Fischerei ausschließlich aufgrund einer Gastkarte auszuüben beabsichtigen, ist ein verminderter Verbandsbeitrag festzusetzen, der höchstens 50 v. H. des nach Abs. 2 bemessenen Verbandsbeitrages betragen darf.

(4) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die die Fischerei in einem Revier als Fischereiberechtigte oder als Pächter ausüben, je nach Bedarf zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen Revierbeitrag zu leisten. Die Höhe des Revierbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Fischereireviers festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der ausgegebenen Gastkarten zu bewerten.

(5) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die einen Angelteich betreiben, je nach Bedarf zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen Angelteichbeitrag zu leisten. Die Höhe des Angelteichbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Angelteiches festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der entgeltlich ausgegebenen Erlaubnisscheine zu bewerten.

(6) Bei der Festsetzung des Verbandsbeitrages, des Revierbeitrages und des Angelteichbeitrages ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

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