§ 45 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Der Tiroler Fischereiverband hat die Interessen der Fischerei zu wahren, zu fördern und zu vertreten§ 45 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Dazu gehören insbesondere:

a)

die Abgabe einer Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen;

b)

die Namhaftmachung von Fischereisachverständigen;

c)

die Mitwirkung an der Fischereiaufsichtsprüfung sowie an der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsichtsorgane, der Fischereibeauftragten und der Berufsfischer, insbesondere durch die Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und von Fortbildungsveranstaltungen zur weidgerechten Ausübung des Fischfanges;

d)

die Einsetzung von Arbeitskreisen zur Beratung grundsätzlicher oder besonderer Angelegenheiten der Fischerei;

e)

die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausübung der Fischerei und deren Bekanntmachung in einem an alle Mitglieder gerichteten, regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatt;

f)

die Unterstützung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
Der Tiroler Fischereiverband hat die Interessen der Fischerei zu wahren, zu fördern und zu vertreten§ 45 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Dazu gehören insbesondere:

a)

die Abgabe einer Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen;

b)

die Namhaftmachung von Fischereisachverständigen;

c)

die Mitwirkung an der Fischereiaufsichtsprüfung sowie an der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsichtsorgane, der Fischereibeauftragten und der Berufsfischer, insbesondere durch die Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und von Fortbildungsveranstaltungen zur weidgerechten Ausübung des Fischfanges;

d)

die Einsetzung von Arbeitskreisen zur Beratung grundsätzlicher oder besonderer Angelegenheiten der Fischerei;

e)

die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausübung der Fischerei und deren Bekanntmachung in einem an alle Mitglieder gerichteten, regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatt;

f)

die Unterstützung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden.

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