§ 46 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des Tiroler Fischereiverbandes sind:

a)

für den Bereich des ganzen Landes die Vollversammlung, der Landesvorstand und der Landesobmann;

b)

für den Bereich eines jeden politischen Bezirkes die Bezirksversammlung, der Fischereirevierausschuss und der Bezirksobmann;

c)

der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.

(2) Für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind die Organe nach Abs§ 46 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 1 lit. b gemeinsam einzurichten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Organe des Tiroler Fischereiverbandes sind:

a)

für den Bereich des ganzen Landes die Vollversammlung, der Landesvorstand und der Landesobmann;

b)

für den Bereich eines jeden politischen Bezirkes die Bezirksversammlung, der Fischereirevierausschuss und der Bezirksobmann;

c)

der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.

(2) Für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind die Organe nach Abs§ 46 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 1 lit. b gemeinsam einzurichten.

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