§ 47 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse§ 47 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung;

b)

die Einrichtung einer Geschäftsstelle;

c)

die Festsetzung des Verbandsbeitrages;

d)

die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters, der Mitglieder des Landesvorstandes nach § 48 Abs. 1 lit. c sowie des Mitgliedes des Disziplinarausschusses nach § 54 Abs. 2 lit. c und seines Ersatzmitgliedes;

e)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

f)

die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei;

g)

die Beschlussfassung über Richtlinien im Sinne des § 45 lit. e.

(3) Der Landesobmann hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Vollversammlung schriftlich einzuladen.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zu einem Beschluss nach Abs. 2 lit. a jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse§ 47 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung;

b)

die Einrichtung einer Geschäftsstelle;

c)

die Festsetzung des Verbandsbeitrages;

d)

die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters, der Mitglieder des Landesvorstandes nach § 48 Abs. 1 lit. c sowie des Mitgliedes des Disziplinarausschusses nach § 54 Abs. 2 lit. c und seines Ersatzmitgliedes;

e)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

f)

die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei;

g)

die Beschlussfassung über Richtlinien im Sinne des § 45 lit. e.

(3) Der Landesobmann hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Vollversammlung schriftlich einzuladen.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zu einem Beschluss nach Abs. 2 lit. a jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

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