§ 3 K-BVG

Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt die Verwaltung jener Beteiligungen, die ihr insbesondere durch das Land Kärnten übertragen werden.

(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.

(3) Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.

(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, schwerpunktmäßig in den Bereichen der touristischen und logistischen Infrastruktur, ihre Mittel nach Tunlichkeit für den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen zu verwenden; jedenfalls ausgenommen sind Einzelförderungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht beteiligt ist. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.09.2022
(1) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt die Verwaltung jener Beteiligungen, die ihr insbesondere durch das Land Kärnten übertragen werden.

(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.

(3) Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.

(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, schwerpunktmäßig in den Bereichen der touristischen und logistischen Infrastruktur, ihre Mittel nach Tunlichkeit für den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen zu verwenden; jedenfalls ausgenommen sind Einzelförderungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht beteiligt ist. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, bleibt unberührt.

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