§ 48 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Landesvorstand besteht aus:

a)

dem Landesobmann und seinem Stellvertreter,

b)

den Bezirksobmännern,

c)

drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern und

d)

einem von allen Fischereivereinen in Tirol einvernehmlich entsandten Vertreter oder, sofern ein solcher Vertreter nicht entsandt wird, einem Vertreter des mitgliederstärksten Fischereivereines in Tirol.

(2) Dem Landesvorstand obliegen:

a)

die Erstattung des Vorschlages für die Wahl des Mitgliedes des Disziplinarausschusses nach § 54 Abs. 2 lit. c und seines Ersatzmitgliedes;

b)

die Wahl des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 3);

c)

die Besorgung aller Angelegenheiten des Tiroler Fischereiverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder oder die Landesregierung dies schriftlich verlangen§ 48 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Landesvorstand führt der Landesobmann.

(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Landesobmann oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Zu einem Beschluss des Landesvorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Landesvorstand besteht aus:

a)

dem Landesobmann und seinem Stellvertreter,

b)

den Bezirksobmännern,

c)

drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern und

d)

einem von allen Fischereivereinen in Tirol einvernehmlich entsandten Vertreter oder, sofern ein solcher Vertreter nicht entsandt wird, einem Vertreter des mitgliederstärksten Fischereivereines in Tirol.

(2) Dem Landesvorstand obliegen:

a)

die Erstattung des Vorschlages für die Wahl des Mitgliedes des Disziplinarausschusses nach § 54 Abs. 2 lit. c und seines Ersatzmitgliedes;

b)

die Wahl des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 3);

c)

die Besorgung aller Angelegenheiten des Tiroler Fischereiverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder oder die Landesregierung dies schriftlich verlangen§ 48 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Landesvorstand führt der Landesobmann.

(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Landesobmann oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Zu einem Beschluss des Landesvorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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