§ 50 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nach § 43 Abs. 1§ 50 T-FischG, deren Befugnis zur Ausübung der Fischerei sich auf ein Fischwasser bezieht, das zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt, oder deren Fischzuchtbetrieb, Krebszuchtbetrieb oder Angelteich zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt seit 31.12.2020 weggefallen. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 gehören der Bezirksversammlung jenes Bezirkes an, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 ohne Hauptwohnsitz in Tirol gehören der für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gemeinsam eingerichteten Bezirksversammlung an.

(2) Der Bezirksversammlung obliegen:

a)

die Wahl des Bezirksobmannes und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder des Fischereirevierausschusses nach § 51 Abs. 1 lit. b;

b)

die Festsetzung des Revierbeitrages und des Angelteichbeitrages;

c)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses hinsichtlich der Mittel aus den Revierbeiträgen und den Angelteichbeiträgen;

d)

die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Fischerei, soweit sie sich auf den betreffenden politischen Bezirk beziehen.

(3) Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Zeitpunkt und Ort der Bezirksversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in einer tirolweit erscheinenden und weiters in einer im jeweiligen Bezirk bzw. in den jeweiligen Bezirken verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen.

(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Bekanntmachung nach Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 finden hiebei keine Berücksichtigung. Eine halbe Stunde nach dem in der Bekanntmachung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(5) Zu einem Beschluss der Bezirksversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nach § 43 Abs. 1§ 50 T-FischG, deren Befugnis zur Ausübung der Fischerei sich auf ein Fischwasser bezieht, das zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt, oder deren Fischzuchtbetrieb, Krebszuchtbetrieb oder Angelteich zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt seit 31.12.2020 weggefallen. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 gehören der Bezirksversammlung jenes Bezirkes an, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 ohne Hauptwohnsitz in Tirol gehören der für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gemeinsam eingerichteten Bezirksversammlung an.

(2) Der Bezirksversammlung obliegen:

a)

die Wahl des Bezirksobmannes und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder des Fischereirevierausschusses nach § 51 Abs. 1 lit. b;

b)

die Festsetzung des Revierbeitrages und des Angelteichbeitrages;

c)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses hinsichtlich der Mittel aus den Revierbeiträgen und den Angelteichbeiträgen;

d)

die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Fischerei, soweit sie sich auf den betreffenden politischen Bezirk beziehen.

(3) Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Zeitpunkt und Ort der Bezirksversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in einer tirolweit erscheinenden und weiters in einer im jeweiligen Bezirk bzw. in den jeweiligen Bezirken verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen.

(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Bekanntmachung nach Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 finden hiebei keine Berücksichtigung. Eine halbe Stunde nach dem in der Bekanntmachung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(5) Zu einem Beschluss der Bezirksversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten