§ 51 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Fischereirevierausschuss besteht aus:

a)

dem Bezirksobmann und seinem Stellvertreter und

b)

drei, für den gemeinsamen Fischereirevierausschuss im Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt jedoch fünf, weiteren von der Bezirksversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fischereirevierausschusses sollen Fischereiberechtigte sein.

(2) Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben:

a)

die fachliche Beratung der Behörde in allen Angelegenheiten der Fischerei;

b)

die Unterstützung der Behörde bei der Anlegung des Fischereikatasters;

c)

die Verständigung der Behörde über unzulässige oder fischereischädliche Nutzungen von Fischwässern;

d)

die Durchführung von Unterweisungen nach § 28 Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bestätigungen über die Teilnahme an solchen Unterweisungen;

e)

die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 37.

(3) Die Behörde hat vor der Erlassung von Bescheiden nach § 5§ 51 T-FischG, § 6 Abs. 2 und 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 1 und Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 7, § 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 und 2 den Fischereirevierausschuss zu hören.

(4) Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder die Behörde dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann.

(5) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und mindestens zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt mindestens drei, weitere Mitglieder anwesend sind.

(6) Zu einem Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Fischereirevierausschuss besteht aus:

a)

dem Bezirksobmann und seinem Stellvertreter und

b)

drei, für den gemeinsamen Fischereirevierausschuss im Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt jedoch fünf, weiteren von der Bezirksversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fischereirevierausschusses sollen Fischereiberechtigte sein.

(2) Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben:

a)

die fachliche Beratung der Behörde in allen Angelegenheiten der Fischerei;

b)

die Unterstützung der Behörde bei der Anlegung des Fischereikatasters;

c)

die Verständigung der Behörde über unzulässige oder fischereischädliche Nutzungen von Fischwässern;

d)

die Durchführung von Unterweisungen nach § 28 Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bestätigungen über die Teilnahme an solchen Unterweisungen;

e)

die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 37.

(3) Die Behörde hat vor der Erlassung von Bescheiden nach § 5§ 51 T-FischG, § 6 Abs. 2 und 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 1 und Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 7, § 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 und 2 den Fischereirevierausschuss zu hören.

(4) Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder die Behörde dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann.

(5) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und mindestens zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt mindestens drei, weitere Mitglieder anwesend sind.

(6) Zu einem Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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