§ 53 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer sind zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Landesvorstandes in gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden§ 53 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Die Behörde und die Bezirkslandwirtschaftskammer sind zu den Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Bezirksversammlung für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gilt diese Berechtigung für die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und den Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde oder seine Vertreter.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2020
(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer sind zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Landesvorstandes in gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden§ 53 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Die Behörde und die Bezirkslandwirtschaftskammer sind zu den Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Bezirksversammlung für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gilt diese Berechtigung für die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und den Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde oder seine Vertreter.

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