§ 7 K-BVG

Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte.

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind diemehrere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.

(4) DieFür den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung darf vorsehen:

1.

dass zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt sind oder

2.

dass ein Mitglied des Vorstandes allein oder ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt ist.

(5) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.

(6) Der Vorstand ist der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung festsetzen.

(7) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Beteiligungsverwaltung missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Beteiligungsverwaltung überschritten wurde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.2019

(1) Der Vorstand führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte.

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind diemehrere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.

(4) DieFür den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung darf vorsehen:

1.

dass zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt sind oder

2.

dass ein Mitglied des Vorstandes allein oder ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt ist.

(5) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.

(6) Der Vorstand ist der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung festsetzen.

(7) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Beteiligungsverwaltung missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Beteiligungsverwaltung überschritten wurde.

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