§ 37 W-GBG Frauenförderungsgebot

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin haben auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in höherwertigen Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken

(Frauenförderungsgebot).

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in dem betreffenden Berufsfeld oder

2.

der höherwertigen Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 in einer Dienststelle, welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten entfallen,

weniger als 50% beträgt.

(3) Die Berufsfelder sind vom Stadtsenat festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einem Berufsfeld ist auf den Tätigkeitsbereich und allfällige Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb desselben Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin haben auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in höherwertigen Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken

(Frauenförderungsgebot).

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in dem betreffenden Berufsfeld oder

2.

der höherwertigen Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 in einer Dienststelle, welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten entfallen,

weniger als 50% beträgt.

(3) Die Berufsfelder sind vom Stadtsenat festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einem Berufsfeld ist auf den Tätigkeitsbereich und allfällige Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb desselben Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten