§ 61 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke und zur Ausübung sonstiger fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des 6§ 61 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Abschnittes verwendete Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, Wassertiere zu besichtigen und zu untersuchen sowie in die Betriebsunterlagen Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.

(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern der Betreffende dadurch sich oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke und zur Ausübung sonstiger fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des 6§ 61 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Abschnittes verwendete Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, Wassertiere zu besichtigen und zu untersuchen sowie in die Betriebsunterlagen Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.

(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern der Betreffende dadurch sich oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

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