§ 62 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

die Fischerei in einem Fischwasser ausübt, das nicht die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 erfüllt;

b)

die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 zu erfüllen;

c)

es entgegen dem § 11 Abs. 3, § 12 zweiter Satz, § 13 Abs. 1 zweiter Satz, § 14 Abs. 2 zweiter Satz oder § 16 Abs. 1 zweiter Satz unterlässt, einen Bewirtschafter zu bestellen;

d)

einen Bewirtschafter bestellt und es unterlässt, unverzüglich nach der Bestellung um die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 4 anzusuchen;

e)

es unterlässt, der Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes zur Genehmigung nach § 13 Abs. 4 erster Satz vorzulegen;

f)

es unterlässt, der Behörde einen Pachtvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung zur Genehmigung nach § 14 Abs. 3 vorzulegen;

g)

in einem Fischereirevier nach § 16 Abs. 1 erster Satz die Fischerei ausübt, ohne die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen;

h)

als Fischereiausübungsberechtigter entgegen dem § 17 Abs. 1 zweiter Satz und ohne Bewilligung nach § 17 Abs. 2 dritter Satz den Besatz eines Fischereirevieres mit Fischen durchführt, die das Brittelmaß erreicht haben oder überschreiten;

i)

einer Vorschreibung nach § 17 Abs. 2 erster Satz, § 18 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt;

j)

aus einem Gewässer Nahrung für Wassertiere ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung entnimmt oder den Bedingungen oder Auflagen nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt;

k)

Wassertiere ohne die nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz erforderliche schriftliche Anzeige oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 dritter Satz oder ohne die nach § 21 Abs. 3 erster Satz erforderliche Bewilligung aussetzt;

l)

frei lebende Vögel von Fischwässern fernhält, vertreibt oder zum Schutz der Fischwässer tötet, ohne dabei die Bestimmungen der aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnung zu beachten;

m)

außer in den Fällen des § 26 Abs. 2 oder 3 den Fischfang ausübt, ohne eine Fischereikarte zu besitzen;

n)

als Fischereiausübungsberechtigter Personen, die die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erfüllen, den Fischfang ausüben lässt;

o)

als Fischereiausübungsberechtigter dem § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt;

p)

dem § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;

q)

entgegen dem § 31 den Fischfang nicht weidgerecht ausübt oder den Beschränkungen oder Verboten einer Verordnung nach § 31 Abs. 4 oder 9 zuwiderhandelt;

r)

entgegen dem § 33 Abs. 1 kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt oder es unterlässt, unverzüglich nach der Bestellung nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz um die Erteilung der Genehmigung anzusuchen;

s)

einen Fischzuchtbetrieb ohne Bewilligung nach § 38 Abs. 2 erster Satz oder einen Krebszuchtbetrieb ohne Bewilligung nach § 38 Abs. 9 erster Satz betreibt oder wesentlich ändert;

t)

den Betrieb eines anzeigepflichtigen Fischzuchtbetriebes ohne vorherige Anzeige nach § 38 Abs. 2 zweiter Satz oder entgegen dem § 38 Abs. 7 zweiter Satz vorzeitig aufnimmt;

u)

den Betrieb eines anzeigepflichtigen Krebszuchtbetriebes ohne vorherige Anzeige nach § 38 Abs. 9 zweiter Satz oder entgegen dem § 38 Abs. 9 dritter Satz in Verbindung mit § 38 Abs. 7 zweiter Satz vorzeitig aufnimmt;

v)

entgegen den §§ 38 Abs. 8 und 9, 41 Abs. 5 und 42 Abs. 3 erster Satz in einem Fischzuchtbetrieb, in einem Krebszuchtbetrieb, in einem Netzgehege oder in einem Aufzuchtgewässer die Angelfischerei ausübt;

w)

einen Angelteich ohne Bewilligung nach § 40 Abs. 2 betreibt;

x)

als Betreiber eines Angelteiches Personen, die die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 erster oder zweiter Satz nicht erfüllen, oder Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 erfüllt, den Fischfang ausüben lässt;

y)

ein Netzgehege ohne Bewilligung nach § 41 Abs. 2 in ein stehendes Gewässer einbringt;

z)

in Aufzuchtgewässern Tätigkeiten ausübt, die nach § 42 Abs. 3 dritter Satz untersagt sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

der Verpflichtung nach § 9 nicht nachkommt;

b)

den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 3 nicht nachkommt;

c)

der Verpflichtung nach § 18 Abs. 3 nicht nachkommt;

d)

dem § 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;

e)

der Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt;

f)

der Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt;

g)

den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 4 nicht nachkommt;

h)

den Verpflichtungen nach § 30 Abs. 5 nicht nachkommt;

i)

der Verpflichtung nach § 34 Abs. 3 oder Abs. 6 dritter Satz nicht nachkommt;

j)

als Fischereiaufsichtsorgan seiner Berichtspflicht nach § 35 Abs. 4 gegenüber der Behörde nicht nachkommt;

k)

der Verpflichtung nach § 40 Abs. 6 nicht nachkommt;

l)

den Verpflichtungen nach § 42 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 nicht nachkommt;

m)

den Verpflichtungen nach § 61 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.100,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar§ 62 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall jener Wassertiere und Gegenstände ausgesprochen werden, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen. Lebende Wassertiere sind unverzüglich in das Fischwasser zurückzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2020
(1) Wer

a)

die Fischerei in einem Fischwasser ausübt, das nicht die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 erfüllt;

b)

die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 zu erfüllen;

c)

es entgegen dem § 11 Abs. 3, § 12 zweiter Satz, § 13 Abs. 1 zweiter Satz, § 14 Abs. 2 zweiter Satz oder § 16 Abs. 1 zweiter Satz unterlässt, einen Bewirtschafter zu bestellen;

d)

einen Bewirtschafter bestellt und es unterlässt, unverzüglich nach der Bestellung um die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 4 anzusuchen;

e)

es unterlässt, der Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes zur Genehmigung nach § 13 Abs. 4 erster Satz vorzulegen;

f)

es unterlässt, der Behörde einen Pachtvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung zur Genehmigung nach § 14 Abs. 3 vorzulegen;

g)

in einem Fischereirevier nach § 16 Abs. 1 erster Satz die Fischerei ausübt, ohne die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen;

h)

als Fischereiausübungsberechtigter entgegen dem § 17 Abs. 1 zweiter Satz und ohne Bewilligung nach § 17 Abs. 2 dritter Satz den Besatz eines Fischereirevieres mit Fischen durchführt, die das Brittelmaß erreicht haben oder überschreiten;

i)

einer Vorschreibung nach § 17 Abs. 2 erster Satz, § 18 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt;

j)

aus einem Gewässer Nahrung für Wassertiere ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung entnimmt oder den Bedingungen oder Auflagen nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt;

k)

Wassertiere ohne die nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz erforderliche schriftliche Anzeige oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 dritter Satz oder ohne die nach § 21 Abs. 3 erster Satz erforderliche Bewilligung aussetzt;

l)

frei lebende Vögel von Fischwässern fernhält, vertreibt oder zum Schutz der Fischwässer tötet, ohne dabei die Bestimmungen der aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnung zu beachten;

m)

außer in den Fällen des § 26 Abs. 2 oder 3 den Fischfang ausübt, ohne eine Fischereikarte zu besitzen;

n)

als Fischereiausübungsberechtigter Personen, die die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erfüllen, den Fischfang ausüben lässt;

o)

als Fischereiausübungsberechtigter dem § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt;

p)

dem § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;

q)

entgegen dem § 31 den Fischfang nicht weidgerecht ausübt oder den Beschränkungen oder Verboten einer Verordnung nach § 31 Abs. 4 oder 9 zuwiderhandelt;

r)

entgegen dem § 33 Abs. 1 kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt oder es unterlässt, unverzüglich nach der Bestellung nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz um die Erteilung der Genehmigung anzusuchen;

s)

einen Fischzuchtbetrieb ohne Bewilligung nach § 38 Abs. 2 erster Satz oder einen Krebszuchtbetrieb ohne Bewilligung nach § 38 Abs. 9 erster Satz betreibt oder wesentlich ändert;

t)

den Betrieb eines anzeigepflichtigen Fischzuchtbetriebes ohne vorherige Anzeige nach § 38 Abs. 2 zweiter Satz oder entgegen dem § 38 Abs. 7 zweiter Satz vorzeitig aufnimmt;

u)

den Betrieb eines anzeigepflichtigen Krebszuchtbetriebes ohne vorherige Anzeige nach § 38 Abs. 9 zweiter Satz oder entgegen dem § 38 Abs. 9 dritter Satz in Verbindung mit § 38 Abs. 7 zweiter Satz vorzeitig aufnimmt;

v)

entgegen den §§ 38 Abs. 8 und 9, 41 Abs. 5 und 42 Abs. 3 erster Satz in einem Fischzuchtbetrieb, in einem Krebszuchtbetrieb, in einem Netzgehege oder in einem Aufzuchtgewässer die Angelfischerei ausübt;

w)

einen Angelteich ohne Bewilligung nach § 40 Abs. 2 betreibt;

x)

als Betreiber eines Angelteiches Personen, die die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 erster oder zweiter Satz nicht erfüllen, oder Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 erfüllt, den Fischfang ausüben lässt;

y)

ein Netzgehege ohne Bewilligung nach § 41 Abs. 2 in ein stehendes Gewässer einbringt;

z)

in Aufzuchtgewässern Tätigkeiten ausübt, die nach § 42 Abs. 3 dritter Satz untersagt sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

der Verpflichtung nach § 9 nicht nachkommt;

b)

den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 3 nicht nachkommt;

c)

der Verpflichtung nach § 18 Abs. 3 nicht nachkommt;

d)

dem § 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;

e)

der Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt;

f)

der Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt;

g)

den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 4 nicht nachkommt;

h)

den Verpflichtungen nach § 30 Abs. 5 nicht nachkommt;

i)

der Verpflichtung nach § 34 Abs. 3 oder Abs. 6 dritter Satz nicht nachkommt;

j)

als Fischereiaufsichtsorgan seiner Berichtspflicht nach § 35 Abs. 4 gegenüber der Behörde nicht nachkommt;

k)

der Verpflichtung nach § 40 Abs. 6 nicht nachkommt;

l)

den Verpflichtungen nach § 42 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 nicht nachkommt;

m)

den Verpflichtungen nach § 61 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.100,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar§ 62 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall jener Wassertiere und Gegenstände ausgesprochen werden, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen. Lebende Wassertiere sind unverzüglich in das Fischwasser zurückzusetzen.

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