§ 63 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 5 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.

(2) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Gemeinschaftsreviere nach § 6 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, sind, gelten als Gemeinschaftsreviere nach diesem Gesetz.

(3) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, einem Fischereirevier zugewiesen sind, gelten als nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zugewiesen.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Pachtverträge bleiben unberührt. Für die Neuverpachtung, für die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und das Erlöschen von Pachtverträgen gilt jedoch dieses Gesetz.

(5) Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, aufgrund einer Fischereikarte nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 3 des Fischereigesetzes 1952, LGBl. Nr. 15, den Fischfang wiederholt ausgeübt haben, bedürfen keines Nachweises der fachlichen Eignung nach § 28 Abs. 3.

(6) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesvorstand und Landesobmann und die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Fischereirevierausschüsse und Bezirksobmänner bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer weiter im Amt.

(7) Für Fischereivereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon bestehen, beginnt die Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(8) Nach § 38 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannte Fischzuchtbetriebe behalten das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsfischzuchtbetrieb„ zu führen. Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Betrieb nicht mehr auf die Zucht heimischer Fischarten spezialisiert ist oder keine hochwertigen Besatzfische mehr produziert, wenn die regelmäßige veterinärhygienische oder die veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes nicht mehr sichergestellt ist oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.

(9) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 21 Abs. 3 erster Satz, die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019§ 63 T-FischG in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach § 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erhebenseit 31.12.2020 weggefallen. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2019 bis 31.12.2020
(1) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 5 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.

(2) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Gemeinschaftsreviere nach § 6 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, sind, gelten als Gemeinschaftsreviere nach diesem Gesetz.

(3) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, einem Fischereirevier zugewiesen sind, gelten als nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zugewiesen.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Pachtverträge bleiben unberührt. Für die Neuverpachtung, für die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und das Erlöschen von Pachtverträgen gilt jedoch dieses Gesetz.

(5) Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, aufgrund einer Fischereikarte nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 3 des Fischereigesetzes 1952, LGBl. Nr. 15, den Fischfang wiederholt ausgeübt haben, bedürfen keines Nachweises der fachlichen Eignung nach § 28 Abs. 3.

(6) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesvorstand und Landesobmann und die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Fischereirevierausschüsse und Bezirksobmänner bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer weiter im Amt.

(7) Für Fischereivereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon bestehen, beginnt die Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(8) Nach § 38 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannte Fischzuchtbetriebe behalten das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsfischzuchtbetrieb„ zu führen. Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Betrieb nicht mehr auf die Zucht heimischer Fischarten spezialisiert ist oder keine hochwertigen Besatzfische mehr produziert, wenn die regelmäßige veterinärhygienische oder die veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes nicht mehr sichergestellt ist oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.

(9) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 21 Abs. 3 erster Satz, die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019§ 63 T-FischG in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach § 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erhebenseit 31.12.2020 weggefallen. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

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