§ 44a W-GBG

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die oder der nach § 26 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu bestellende Gleichbehandlungsbeauftragte ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu bestellen. Ihre oder seine erste Funktionsperiode beginnt am 1. Juli 2011.

(2) Die oder der nach Abs. 1 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach § 26 Abs. 3 und 4 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz vorzunehmenden Bestellungen bzw. Betrauungen bis längstens 30. Juni 2011 vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Magistrat im Einvernehmen mit der oder dem nach Abs. 1 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten dieser oder diesem das ihr oder ihm zugeteilte Personal rechtzeitig vor dem 30. Juni 2011 bekannt zu geben.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 19 Abs. 2 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz bei der Gleichbehandlungskommission anhängigen Verfahren sind in der Zusammensetzung nach § 19 Abs. 2 in der Fassung vor der 11. Novelle zu diesem Gesetz weiter zu führen.

(4) Die in § 38 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz genannten Zielvorgaben sind erstmals für das Jahr 2012 festzulegen; sie dürfen bereits von dem Tag an festgelegt werden, der der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz folgt, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2012 wirksam werden.

(53) Der Bericht gemäß § 43 Abs. 2 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz ist erstmals bis zum 31. Oktober 2014 vorzulegen.

(64) Der Bericht gemäß § 43a ist erstmals bis zum 1. Oktober 2012 vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Die oder der nach § 26 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu bestellende Gleichbehandlungsbeauftragte ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu bestellen. Ihre oder seine erste Funktionsperiode beginnt am 1. Juli 2011.

(2) Die oder der nach Abs. 1 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach § 26 Abs. 3 und 4 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz vorzunehmenden Bestellungen bzw. Betrauungen bis längstens 30. Juni 2011 vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Magistrat im Einvernehmen mit der oder dem nach Abs. 1 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten dieser oder diesem das ihr oder ihm zugeteilte Personal rechtzeitig vor dem 30. Juni 2011 bekannt zu geben.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 19 Abs. 2 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz bei der Gleichbehandlungskommission anhängigen Verfahren sind in der Zusammensetzung nach § 19 Abs. 2 in der Fassung vor der 11. Novelle zu diesem Gesetz weiter zu führen.

(4) Die in § 38 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz genannten Zielvorgaben sind erstmals für das Jahr 2012 festzulegen; sie dürfen bereits von dem Tag an festgelegt werden, der der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz folgt, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2012 wirksam werden.

(53) Der Bericht gemäß § 43 Abs. 2 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz ist erstmals bis zum 31. Oktober 2014 vorzulegen.

(64) Der Bericht gemäß § 43a ist erstmals bis zum 1. Oktober 2012 vorzulegen.

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