§ 64 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 64 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42,

2.

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 Nr. L 327, S. 1.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 64 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42,

2.

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 Nr. L 327, S. 1.

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