§ 4 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 4 T-FED

Fischereiaufsichtsprüfung, Ausschreibung, Zulassung

(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung (§ 36 Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 und 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002) abzulegen.

(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

die Geburtsurkunde,

b)

eine amtsärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung,

c)

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

d)

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem mindestens einwöchigen Ausbildungslehrgang des Tiroler Fischereiverbandes (§ 36 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002),

e)

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(3) Die Prüfung ist einmal jährlich abzuhalten. Das Amt der Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Boten für Tirol und in einer tirolweit erscheinenden Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen. In dieser Bekanntmachung ist der Tag festzusetzen, bis zu dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beim Amt der Landesregierung einzubringen sind.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 4 T-FED

Fischereiaufsichtsprüfung, Ausschreibung, Zulassung

(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung (§ 36 Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 und 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002) abzulegen.

(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

die Geburtsurkunde,

b)

eine amtsärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung,

c)

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

d)

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem mindestens einwöchigen Ausbildungslehrgang des Tiroler Fischereiverbandes (§ 36 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002),

e)

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(3) Die Prüfung ist einmal jährlich abzuhalten. Das Amt der Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Boten für Tirol und in einer tirolweit erscheinenden Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen. In dieser Bekanntmachung ist der Tag festzusetzen, bis zu dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beim Amt der Landesregierung einzubringen sind.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission binnen zehn Tagen zu entscheiden.

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