§ 6 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 6 T-FED

Prüfungsstoff

(1) Die Verteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Der Prüfungsstoff hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Fischkunde und Fischhege,

b)

Gerätekunde sowie Regeln der Weidgerechtigkeit,

c)

Tiroler Fischereirecht,

d)

Rechtsvorschriften über Natur- und Tierschutz sowie des Wasserrechts.

(3) In den Prüfungsgegenständen nach Abs. 2 lit. a, b und c hat der Prüfungswerber genaue und umfassende Kenntnisse nachzuweisen, hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes nach Abs. 2 lit. d sind die für die Ausübung der Fischerei maßgeblichen Kenntnisse ausreichend.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 6 T-FED

Prüfungsstoff

(1) Die Verteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Der Prüfungsstoff hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Fischkunde und Fischhege,

b)

Gerätekunde sowie Regeln der Weidgerechtigkeit,

c)

Tiroler Fischereirecht,

d)

Rechtsvorschriften über Natur- und Tierschutz sowie des Wasserrechts.

(3) In den Prüfungsgegenständen nach Abs. 2 lit. a, b und c hat der Prüfungswerber genaue und umfassende Kenntnisse nachzuweisen, hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes nach Abs. 2 lit. d sind die für die Ausübung der Fischerei maßgeblichen Kenntnisse ausreichend.

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