§ 9 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 9 T-FED

Prüfungserleichterungen, Prüfungsersatz

(1) Für Prüfungswerber, die

a)

Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder

b)

Absolventen einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft sind,

haben die Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu entfallen; sie haben aber jedenfalls eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c und d abzulegen.

(2) In anderen Bundesländern oder in anderen Staaten abgelegte Prüfungen werden als Ersatz der Fischereiaufsichtsprüfung anerkannt, wenn der Prüfungsstoff wenigstens die im § 6 Abs. 2 festgesetzten Gegenstände umfasst und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse dem § 6 Abs. 3 entspricht seit 26.01.2021 weggefallen. Eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c und d ist jedenfalls erforderlich.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 9 T-FED

Prüfungserleichterungen, Prüfungsersatz

(1) Für Prüfungswerber, die

a)

Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder

b)

Absolventen einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft sind,

haben die Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu entfallen; sie haben aber jedenfalls eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c und d abzulegen.

(2) In anderen Bundesländern oder in anderen Staaten abgelegte Prüfungen werden als Ersatz der Fischereiaufsichtsprüfung anerkannt, wenn der Prüfungsstoff wenigstens die im § 6 Abs. 2 festgesetzten Gegenstände umfasst und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse dem § 6 Abs. 3 entspricht seit 26.01.2021 weggefallen. Eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c und d ist jedenfalls erforderlich.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten