§ 11 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 11 T-FED

Dienstausweise, Dienstabzeichen

(1) Die Dienstausweise für Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragte sind entsprechend den Anlagen 5 und 6 aus widerstandsfähigem Material, mit den Abmessungen von etwa 110 × 160 Millimeter, einfach faltbar, herzustellen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die Dienstabzeichen sind aus Metall (Bronze) in der aus den Anlagen 7 und 8 ersichtlichen Form und Größe herzustellen.

(3) Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. vom Fischereibeauftragten sichtbar auf der Brust zu tragen.

(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Behörde zurückzustellen oder von der Behörde einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fischereiaufsichtsorgan oder Fischereibeauftragter nicht mehr gegeben sind.

(5) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr bestätigten Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragten und der an sie ausgefolgten Dienstabzeichen zu führen.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 11 T-FED

Dienstausweise, Dienstabzeichen

(1) Die Dienstausweise für Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragte sind entsprechend den Anlagen 5 und 6 aus widerstandsfähigem Material, mit den Abmessungen von etwa 110 × 160 Millimeter, einfach faltbar, herzustellen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die Dienstabzeichen sind aus Metall (Bronze) in der aus den Anlagen 7 und 8 ersichtlichen Form und Größe herzustellen.

(3) Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. vom Fischereibeauftragten sichtbar auf der Brust zu tragen.

(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Behörde zurückzustellen oder von der Behörde einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fischereiaufsichtsorgan oder Fischereibeauftragter nicht mehr gegeben sind.

(5) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr bestätigten Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragten und der an sie ausgefolgten Dienstabzeichen zu führen.

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