§ 14 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Logen sind Sitzplatzbereiche, die von übrigen Zuschauerplätzen seitlich und rückwärts entweder durch Wände abgeschlossen oder durch wenigstens 85 cm hohe Geländer oder ebenso hohe Brüstungen getrennt sind, einen eigenen Ausgang haben und nicht mehr als 12 Sitzplätze aufweisen§ 14 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Logen müssen auf der in der Blickrichtung gelegenen Seite durch eine mindestens 85 cm hohe vollwandige Brüstung abgeschlossen sein und einen mindestens 60 cm breiten Ausgang haben, vor dem kein Stuhl stehen darf. In den Logen muß für jeden Besucher eine Grundfläche von wenigstens 0,65 m2 vorhanden sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Logen sind Sitzplatzbereiche, die von übrigen Zuschauerplätzen seitlich und rückwärts entweder durch Wände abgeschlossen oder durch wenigstens 85 cm hohe Geländer oder ebenso hohe Brüstungen getrennt sind, einen eigenen Ausgang haben und nicht mehr als 12 Sitzplätze aufweisen§ 14 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Logen müssen auf der in der Blickrichtung gelegenen Seite durch eine mindestens 85 cm hohe vollwandige Brüstung abgeschlossen sein und einen mindestens 60 cm breiten Ausgang haben, vor dem kein Stuhl stehen darf. In den Logen muß für jeden Besucher eine Grundfläche von wenigstens 0,65 m2 vorhanden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten