§ 15 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Aufstellung von Tischen für die Besucher von Veranstaltungen ist im Rahmen der Eignungsfeststellung (§ 21 § 15 W-VSGdes Wiener Veranstaltungsgesetzes) nur dann zuzulassen, wenn sie infolge günstiger räumlicher Verhältnisse mit keiner Gefährdung von Menschen verbunden ist seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Tische sind in Reihen aufzustellen, sofern nicht infolge ihrer geringen Zahl eine andere Aufstellung zur Freihaltung breiterer Verkehrswege und zur besseren Erreichbarkeit der Fluchtwege günstiger ist. Bei reihenweiser Aufstellung von Tischen muß jede zweite Tischreihe durch mindestens 60 cm breite Längs- und Quergänge so von der nächsten Reihe getrennt sein, daß jeder Tisch von einem dieser Längs- und Quergänge erreichbar ist. Nach mindestens jeder vierten Tischreihe ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 2, ein wenigstens 1,20 m breiter Verkehrsweg freizulassen, sodaß kein Tisch von diesem Verkehrsweg durch mehr als einen Tisch getrennt ist.

(3) Jeder bei lose aufgestellten Sitzgelegenheiten angeordnete Tisch muß mindestens 0,25 m2 groß sein. Für jeden Sitz muß eine Breite von mindestens 50 cm und eine freie Bodenfläche von mindestens 50 x 60 cm bzw. 50 x 70 cm zur Verfügung stehen, je nachdem, ob die Vorderfront der Sitzgelegenheiten parallel oder senkrecht zur zugehörigen Tischkante gelegen ist; überschreitet die Tiefe des Sitzes 45 cm, erhöht sich die Tiefe der freizuhaltenden Bodenfläche (60 bzw. 70 cm) um das Übermaß.

(4) Eß- und Trinkgeschirre, insbesondere Flaschen und Gläser, dürfen nur auf den Tischen abgestellt werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Aufstellung von Tischen für die Besucher von Veranstaltungen ist im Rahmen der Eignungsfeststellung (§ 21 § 15 W-VSGdes Wiener Veranstaltungsgesetzes) nur dann zuzulassen, wenn sie infolge günstiger räumlicher Verhältnisse mit keiner Gefährdung von Menschen verbunden ist seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Tische sind in Reihen aufzustellen, sofern nicht infolge ihrer geringen Zahl eine andere Aufstellung zur Freihaltung breiterer Verkehrswege und zur besseren Erreichbarkeit der Fluchtwege günstiger ist. Bei reihenweiser Aufstellung von Tischen muß jede zweite Tischreihe durch mindestens 60 cm breite Längs- und Quergänge so von der nächsten Reihe getrennt sein, daß jeder Tisch von einem dieser Längs- und Quergänge erreichbar ist. Nach mindestens jeder vierten Tischreihe ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 2, ein wenigstens 1,20 m breiter Verkehrsweg freizulassen, sodaß kein Tisch von diesem Verkehrsweg durch mehr als einen Tisch getrennt ist.

(3) Jeder bei lose aufgestellten Sitzgelegenheiten angeordnete Tisch muß mindestens 0,25 m2 groß sein. Für jeden Sitz muß eine Breite von mindestens 50 cm und eine freie Bodenfläche von mindestens 50 x 60 cm bzw. 50 x 70 cm zur Verfügung stehen, je nachdem, ob die Vorderfront der Sitzgelegenheiten parallel oder senkrecht zur zugehörigen Tischkante gelegen ist; überschreitet die Tiefe des Sitzes 45 cm, erhöht sich die Tiefe der freizuhaltenden Bodenfläche (60 bzw. 70 cm) um das Übermaß.

(4) Eß- und Trinkgeschirre, insbesondere Flaschen und Gläser, dürfen nur auf den Tischen abgestellt werden.

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