§ 1 K-BP

Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Mietwagen-GewerbesPersonenbeförderungsgewerbes mit Personenkraftwagen, desPkw – Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.

(2) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.04.2021

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Mietwagen-GewerbesPersonenbeförderungsgewerbes mit Personenkraftwagen, desPkw – Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.

(2) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.

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