§ 20 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 § 20 W-VSGdes Wiener Veranstaltungsgesetzes, oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, müssen dieser und sein allfälliger Stellvertreter mit der Veranstaltungsstätte und der gesamten darin befindlichen elektrischen Anlage sowie mit deren Bedienung und Wartung vertraut sein seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Der verantwortliche Beleuchter (sein Stellvertreter) hat während seines Dienstes in der Veranstaltungsstätte die für ihn gemäß § 23 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausgestellte Legitimation mitzuführen und den Überwachungsorganen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien auf deren Verlangen vorzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, daß unberufene Personen an der Beleuchtungsanlage nicht manipulieren können. An Tagen, an denen eine Veranstaltung stattfindet, hat er den Isolationswiderstand der elektrischen Anlage zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in ein Buch einzutragen, das den behördlichen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Der in der Veranstaltungsstätte anwesende verantwortliche Beleuchter (Stellvertreter) muß an den von den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien vor Einlaß der Besucher vorgenommenen Rundgängen teilnehmen, sofern nicht der Veranstalter selbst, dessen Geschäftsführer oder eine von diesen ermächtigte Aufsichtsperson (§ 28 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) daran teilnimmt.

(4) Muß der verantwortliche Beleuchter (oder dessen Stellvertreter) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 47 Abs. 2 und 64 Abs. 2) oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung in der Veranstaltungsstätte anwesend sein, so hat er sich nach der Teilnahme am Rundgang (Abs. 3) während der Anwesenheit von Besuchern auf dem für ihn vorgesehenen Platz (Beleuchterstand) aufzuhalten und darf sich von diesem Platz nur in besonders dringenden Fällen kurzfristig entfernen; in diesem Fall muß er für die Vertretung durch eine zuverlässige Person sorgen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 § 20 W-VSGdes Wiener Veranstaltungsgesetzes, oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, müssen dieser und sein allfälliger Stellvertreter mit der Veranstaltungsstätte und der gesamten darin befindlichen elektrischen Anlage sowie mit deren Bedienung und Wartung vertraut sein seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Der verantwortliche Beleuchter (sein Stellvertreter) hat während seines Dienstes in der Veranstaltungsstätte die für ihn gemäß § 23 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausgestellte Legitimation mitzuführen und den Überwachungsorganen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien auf deren Verlangen vorzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, daß unberufene Personen an der Beleuchtungsanlage nicht manipulieren können. An Tagen, an denen eine Veranstaltung stattfindet, hat er den Isolationswiderstand der elektrischen Anlage zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in ein Buch einzutragen, das den behördlichen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Der in der Veranstaltungsstätte anwesende verantwortliche Beleuchter (Stellvertreter) muß an den von den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien vor Einlaß der Besucher vorgenommenen Rundgängen teilnehmen, sofern nicht der Veranstalter selbst, dessen Geschäftsführer oder eine von diesen ermächtigte Aufsichtsperson (§ 28 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) daran teilnimmt.

(4) Muß der verantwortliche Beleuchter (oder dessen Stellvertreter) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 47 Abs. 2 und 64 Abs. 2) oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung in der Veranstaltungsstätte anwesend sein, so hat er sich nach der Teilnahme am Rundgang (Abs. 3) während der Anwesenheit von Besuchern auf dem für ihn vorgesehenen Platz (Beleuchterstand) aufzuhalten und darf sich von diesem Platz nur in besonders dringenden Fällen kurzfristig entfernen; in diesem Fall muß er für die Vertretung durch eine zuverlässige Person sorgen.

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