§ 3 K-BP

Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, dürfen im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi-, Mietwagen- und sowie im Gästewagengewerbe

a)

ab 1. April 2012 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-5-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen, und

b)

ab 1. September 2015 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.

(4) Personenkraftwagen, welche zu den Stichtagen des Abs. 3 bereits im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi-, Mietwagen- und sowie im Gästewagengewerbe verwendet werden. Erfolgte die Abmeldung auf Grund der Verlegung des dauernden Standorts des Fahrzeuges in einen anderen Bezirk oder auf Grund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig.

(5) Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können und sollen nach Möglichkeit mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung, die nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommen werden, müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Das Laufenlassen des Motors am Stand ist nicht zulässig.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.04.2021

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, dürfen im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi-, Mietwagen- und sowie im Gästewagengewerbe

a)

ab 1. April 2012 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-5-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen, und

b)

ab 1. September 2015 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.

(4) Personenkraftwagen, welche zu den Stichtagen des Abs. 3 bereits im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi-, Mietwagen- und sowie im Gästewagengewerbe verwendet werden. Erfolgte die Abmeldung auf Grund der Verlegung des dauernden Standorts des Fahrzeuges in einen anderen Bezirk oder auf Grund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig.

(5) Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können und sollen nach Möglichkeit mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung, die nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommen werden, müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Das Laufenlassen des Motors am Stand ist nicht zulässig.

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