§ 7 K-BP

Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

(2) InTaxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurdenein Taxitarif verordnet worden ist, müssen Taxifahrzeuge mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den BestimmungenVon dieser Verpflichtung sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des MaßGelegenheitsverkehrs- und Eichgesetzes geeicht seinGesetzes 1996 Anwendung findet.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.04.2021

(1) Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

(2) InTaxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurdenein Taxitarif verordnet worden ist, müssen Taxifahrzeuge mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den BestimmungenVon dieser Verpflichtung sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des MaßGelegenheitsverkehrs- und Eichgesetzes geeicht seinGesetzes 1996 Anwendung findet.

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