§ 9 K-BP

Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Für das TaxigewerbePersonenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 Kraftfahrliniengesetz.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.04.2021

(1) Für das TaxigewerbePersonenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 Kraftfahrliniengesetz.

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